Insolvenzen auf Rekordkurs – Was Geschäftsleiter wissen müssen
In der aktuellen Ausgabe des Spengler Fachjournals (02/2026) beleuchten Mag. Philipp Frenzl und Annika Sunzenauer, LL.M. ein Thema, das derzeit viele Unternehmen bewegt: die steigende Zahl der Firmenpleiten in Österreich.
Haftungsfalle Insolvenz: Warum rechtzeitiges Handeln für Geschäftsführer entscheidend ist
Die aktuelle wirtschaftliche Lage in Österreich führt zu einem Rekordkurs bei Firmeninsolvenzen, wovon insbesondere die Branchen Handel, Bau und Gastronomie betroffen sind. Für Geschäftsleiter ist es daher von zentraler Bedeutung, den genauen Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit zu bestimmen. Dieser Moment bildet die rechtliche Basis für weitreichende haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen.
Eine Zahlungsunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung des OGH vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden mit bereiten Zahlungsmitteln zu begleichen und sich diese auch nicht alsbald verschaffen kann. In der Praxis wird von einer materiellen Insolvenz ausgegangen, wenn weniger als 95 % der fälligen Schulden durch liquide Mittel wie Bankguthaben oder Kassenbestände gedeckt sind.
Davon abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung. Diese liegt vor, wenn der Liquiditätsengpass innerhalb von höchstens drei bis fünf Monaten vollständig behoben werden kann und somit noch kein Insolvenztatbestand gegeben ist.
Im Gegensatz zur Zahlungsunfähigkeit betrifft die insolvenzrechtliche Überschuldung primär juristische Personen. Sie erfordert einen „Doppeltatbestand“ aus einer rechnerischen Überschuldung und einer negativen Fortbestehensprognose. Sobald ein Insolvenztatbestand erfüllt ist, müssen Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 60 Tagen, einen Eröffnungsantrag stellen. Wer diese Frist versäumt, riskiert eine persönliche Haftung mit dem Privatvermögen.
Mit dem Eintritt der materiellen Insolvenz greifen zudem ein striktes Zahlungsverbot sowie der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Eine Verletzung dieser Pflichten wird in der Praxis regelmäßig von Insolvenzverwaltern geltend gemacht und kann sogar strafrechtliche Folgen haben.