Photovoltaikanlagen – Ein wohnungsrechtlicher Streifzug für Spengler
Mag. Philipp Frenzl und Mag. Dr. Lisa Jost, BA hatten die Möglichkeit, für das Spengler Fachjournal einen Fachbeitrag zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Wohnungseigentumsobjekten am Beispiel der Installation von Photovoltaikanlagen zu verfassen. Der Beitrag erläutert die rechtlichen Anforderungen, die bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohnungseigentumsobjekts zu beachten sind.
Photovoltaikanlagen im Interesse eines einzelnen Wohnungseigentümers
Für die Errichtung einer Photovoltaikanlage im eigenen Interesse gibt es folgende Möglichkeiten:
- Vorwegzustimmung zur Nutzung allgemeiner Teile der Liegenschaft (§ 17 Abs 1 WEG)
- gerichtliche Regelung über die Benützung allgemeiner Teile (§ 17 Abs 2 WEG)
- Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einholen
Mit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 wird die Installation erleichtert. Das Anbringen von Photovoltaikanlagen durch einzelne Wohnungseigentümer an Dach oder Balkon/Terrasse wird zur privilegierten Änderung (§ 16 WEG). Es gilt eine gesetzliche Zustimmungsfiktion, wenn bestimmte Informationspflichten erfüllt werden und kein Widerspruch innerhalb von zwei Monaten erfolgt.
Photovoltaikanlagen im gemeinschaftlichen Interesse
Bei Anlagen im gemeinschaftlichen Interesse wird unterschieden zwischen:
- Anlagen auf Allgemeinflächen ohne Nutzung von Wohnungseigentumsflächen: Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich (§ 29 Abs 1 WEG)
- Anlagen unter Nutzung von Wohnungseigentumsflächen: Einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder gerichtlich genehmigter Mehrheitsbeschluss erforderlich
Tipps für die Vertragserrichtung
Für Vertragspartner wird empfohlen:
- Aufnahme einer Schad- und Klagloshaltungsklausel im Vertrag
- Alternativ: Vertragsabschluss unter aufschiebender Bedingung der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft
Diese Maßnahmen sollen den Vertragspartner vor möglichen Nachteilen schützen, falls kein erforderlicher Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt.
Für tiefere Einblicke lesen die den vollständigen Beitrag von Mag. Philipp Frenzl und Mag. Dr. Lisa Jost, BA
Mag. Philipp Frenzl und Dr. Lisa Jost
