Sittenwidrigkeit von Konsulentenverträgen zwischen AG und (ehemaligem) Aufsichtsat: OGH bezieht Position
Im aktuellen Heft der GesRZ (Der Gesellschafter, 55. Jahrgang, Juni 2026, Nr. 3, S 195) glossiert Priv.-Doz. Dr. Sixtus-Ferdinand Kraus eine neue Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Sittenwidrigkeit eines Konsulentenvertrags zwischen einer Aktiengesellschaft und ihrem Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Entscheidung ist für Vorstände, Aufsichtsräte und ihre rechtlichen Berater von erheblicher Praxisrelevanz – nicht zuletzt, weil sie die Schnittstellen von Wirtschaftsprivatrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht in besonders anschaulicher Weise sichtbar macht.
Der Sachverhalt in Kürze
Hintergrund der Entscheidung ist die Insolvenz einer mittelgroßen österreichischen Bank, die vorwiegend im Investment-Banking-Geschäft tätig war und über deren Vermögen im März 2020 das Konkursverfahren eröffnet wurde.
Der Beklagte hatte über 20 Jahre das Amt des Vorstands inne (1987–2007) und wechselte im Anschluss – bis zu seinem Rücktritt im Jahr 2019 – in die Position des Aufsichtsratsvorsitzenden. Unmittelbar mit diesem Wechsel schloss er am 31. März 2008 mit der Bank einen als „Werkvertrag“ bezeichneten Konsulentenvertrag mit wechselseitigem Kündigungsverzicht ab. Als Honorar bzw. „Beratungsentgelt“ wurde ein pauschaler Betrag von EUR 2 Mio p.a. (zzgl. USt) vereinbart. Darüber hinaus stellte die Bank dem Beklagten ihre Infrastruktur samt Geschäftsflugzeug zur Verfügung – Zweck laut Vertragstext: „die Pflege bestehender und die Herstellung neuer Kontakte“. Eine konkrete inhaltliche Gegenleistung wurde nicht vereinbart.
Nach Konkurseröffnung klagte der Insolvenzverwalter auf Rückzahlung der über die Jahre geleisteten Zahlungen.
Die Entscheidung des OGH
Der Oberste Gerichtshof (25.2.2026, 17 Ob 3/25b) beurteilte den Konsulentenvertrag – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Falles – als sittenwidrig. Ausschlaggebend war die Kombination aus hoher pauschaler Vergütung, mehrjährigem wechselseitigen Kündigungsverzicht und dem Fehlen einer konkret vereinbarten Gegenleistung, verbunden mit der personellen Nahebeziehung zwischen Vertragsparteien und Gesellschaft.
Als rechtliche Grundlagen zog der OGH § 28 Z 1 IO, §§ 879, 1000, 1056 und 1478 ABGB sowie § 52 AktG heran.
Warum die Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat
Die Entscheidung berührt drei sich überlagernde Rechtsgebiete, die in der Praxis regelmäßig ineinandergreifen:
Wirtschaftsprivatrecht
Der OGH konkretisiert die Anwendung des § 879 ABGB in einem besonders sensiblen Bereich – der Vertragsgestaltung zwischen Organen und Gesellschaft. Die Kombination aus fehlender konkreter Gegenleistung, Millionen-Honorar und persönlicher Nahebeziehung genügt, um die Nichtigkeitsfolge der Sittenwidrigkeit auszulösen.
Gesellschaftsrecht
Die Entscheidung schärft die Grenzen zulässiger Zusatzvergütungen an Aufsichtsratsmitglieder und tangiert dabei auch das kapitalgesellschaftsrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr. Sie verdeutlicht: Konsulentenverträge dürfen kein Umgehungsvehikel für eine faktische Aufsichtsratsvergütung sein, die den gesetzlichen und satzungsmäßigen Ordnungsmechanismen entzogen wird.
Insolvenzrecht
Für Insolvenzverwalter erschließt die Entscheidung wertvolle Argumentationsansätze, um in Krisen- und Insolvenzfällen zurückliegende Zahlungen an Organe kritisch zu überprüfen und rückabzuwickeln – ein Aspekt, der angesichts zunehmender Unternehmenskrisen unmittelbare Praxisbedeutung erlangt.
Praktische Konsequenzen
Für Aufsichtsräte, Vorstände und ihre rechtlichen Berater bedeutet die Entscheidung: Wer als Aufsichtsratsmitglied zusätzlich beratend für die Gesellschaft tätig werden möchte, sollte die vertraglichen Grundlagen sauber, transparent und mit klar definierten, überprüfbaren Leistungspflichten dokumentieren. Pauschalhonorare ohne konkrete Gegenleistung sind – gerade wenn sie in Millionenhöhe und über mehrjährige Kündigungsverzichte abgesichert werden – dem erhöhten Risiko der Sittenwidrigkeitskontrolle ausgesetzt.
Die Glosse im Volltext
Die vollständige Besprechung von Sixtus-Ferdinand Kraus mit vertiefter dogmatischer Einordnung, Analyse der Argumentationslinien des OGH sowie konkreten Praxishinweisen ist erschienen in: